Wichtige Hilfsmittelrichtlinien für die Verordnung von Wirbelsäulenorthesen

Budgetierung

Inhalt der Verordnung

Einzelproduktverordnung

Mehrfachausstattung

Haftung

 

Neufassung der Richtlinien für die Verordnung von Hilfsmitteln in der verträgsärztlichen Versorgung


Am 16. Oktober 2008 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Neufassung der Richtlinien über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinien) beschlossen.

Sie tragen unter anderem der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Rechnung, wonach die Verordnungsfähigkeit von Hilfsmitteln nicht von deren Listung im Hilfsmittelverzeichnis abhängig gemacht werden kann. Außerdem wurde die Arztinformation zum Hilfsmittelverzeichnis, die als Anlage den bisherigen Richtlinien beigefügt war, in die Neufassung integriert. Die Neufassung der Hilfsmittel-Richtlinien ist am 7. Februar 2009 in Kraft getreten.

Die wichtigsten Regelungen, die die Verordnung von medizinischen Hilfsmitteln betreffen, haben wir für Sie zusammengestellt:

 

Versorgungsanspruch (§ 3)

Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf die Versorgung mit einem Hilfsmittel, wenn dies erforderlich ist, um

  • den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,
  • einer Behinderung vorzubeugen oder
  • eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen.


Ein Anspruch besteht nicht für Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.

 

Allgemeine Verordnungsgrundsätze (§ 6)

Die Versorgung des Patienten mit einem Hilfsmittel muss auf Grundlage der Regeln der ärztlichen Kunst und des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erfolgen. Sie muss außerdem ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein.

Als Orientierungshilfe bei der Verordnung dient das Hilfsmittelverzeichnis, das vom GKV-Spitzenverband erstellt wird.

 

 

Eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln ist möglich, wenn dies aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig ist. Dies gilt beispielsweise bei der Erstversorgung mit medizinischen Kompressionsstrümpfen. Hier kann aus hygienischen Gründen ein zweites Paar zum Wechseln verordnet werden.

 

Inhalt der Verordnung (§ 7)

Die Verordnung muss auf dem entsprechenden Vordruckmuster vorgenommen werden. Stempel, Aufkleber oder ähnliches dürfen dabei nicht verwendet werden.

Neben der Diagnose muss die Verordnung die genaue Bezeichnung des Hilfsmittels, die Anzahl sowie gegebenenfalls Hinweise über die Zweckbestimmung, die Art der Herstellung, das Material und Abmessungen enthalten.

Der Arzt ist gehalten, auf dem Rezept entweder die Produktart entsprechend dem Hilfsmittelverzeichnis oder die 7-stellige Positionsnummer anzugeben. Die Auswahl des Einzelproduktes erfolgt dann durch den Leistungserbringer.

 

Ausnahme: Einzelproduktverordnung

Die neuen Hilfsmittelrichtlinien räumen dem Arzt bei der Verordnung von Hilfsmitteln mehr Handlungsspielraum ein: Im Rahmen seiner Therapiefreiheit und -hoheit kann er auch entscheiden, dass ein spezielles Hilfsmittel erforderlich ist. In diesen Fällen kann er eine spezifische Einzeiproduktverordnung durchführen. Die erforderliche Begründung muss nicht schriftlich vorliegen. Um Nachfragen durch die Krankenkassen und damit Mehrarbeit in der Praxis zu vermeiden, ist es – insbesondere bei zu genehmigenden Hilfsmitteln – empfehlenswert, die Einzelproduktverordnung auf dem Rezept zu begründen. Ein Grund für eine Einzelproduktverordnung kann dabei beispielsweise sein, dass nur ein bestimmtes Produkt die für die Behandlung medizinisch notwendigen funktionalen Eigenschaften besitzt oder dass der Arzt bei einer spezifischen Indikation hiermit die besten Erfahrungen gemacht hat.

 

Haftung bei Nichteinhaltung der ärztlichen Einzelproduktverordnung

Weichen Leistungserbringer oder Krankenkasse von einer ärztlichen Einzelproduktverordnung ab, ohne dass die Zustimmung des Arztes hierzu vorliegt, geht die Haftung auf diese über.

Ärztliche Abnahme von Hilfsmitteln (§ 9)

Zur qualitätsgesicherten ärztlichen Versorgung gehört, dass der Arzt prüft, ob das abgegebene Hilfsmittel seiner Verordnung entspricht und den vorgesehenen Zweck erfüllt.

Zu den medizinischen Hilfsmitteln zählen unter anderem:


  • medizinische Kompressionsstrümpfe
  • Geräte zur intermittierenden pneumatischen Kompression
  • Anziehhilfen für Kompressionsstrümpfe
  • Bandagen
  • Orthesen
  • Orthopädische Einlagen
  • Maßschuhe und Therapieschuhe
  • Prothesen


ÜBRIGENS:
Ihr Arznei- und Heilmittelbudget wird durch die Verordnung von Hilfsmitteln nicht belastet ( Weitere Informationen zum Thema).

(Quelle: eurocom e.V.)